Auslandskrankenversicherung

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Definition „Rücktransport“ der AXA Krankenversicherung

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

(4) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif. Ist Ersatz von Rücktransport- oder Überführungskosten vorgesehen, gilt Folgendes:
a) Der Rücktransport eines Erkrankten muss medizinisch notwendig, ärztlich angeordnet und grundsätzlich an den bei Beginn des Versicherungsvertrages corhandenen Wohnsitz oder das diesem Wohnsitz nächstgelegene geeignete Krankenhaus erfolgen, sofern im Tarif nichts anderes vereinbart ist.

Tarif ARJ
A. Leistungen des Versicherers
II. Ersatz der Mehrkosten für einen Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten
Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person) zu 100 % sofern
1. dieser medizinisch sinnvoll sowie vertretbar ist
und
2. vom Versicherer bzw. dessen Assistance organisiert wird oder vorab eine Zusage des Versicherers erfolgte.
Medizinisch sinnvoll ist ein Rücktransport insbesondere, wenn
■ die Krankenhausbehandlung im Ausland nach der Prognose des behandelnden
Arztes am Aufenthaltsort die Dauer von 14 Tagen übersteigen wird oder
■ die Kosten der Behandlung im Ausland voraussichtlich die Kosten für den
Rücktransport übersteigen.
Die Entscheidung darüber, ob der Rücktransport medizinisch sinnvoll und
vertretbar ist erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers bzw. dessen
Assistance, der sich hierzu mit dem behandelnden Arzt am Aufenthaltsort
berät.
Liegen lediglich die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen vor, so werden die
Mehrkosten eines Rücktransportes
■ innerhalb Europas nur bis zur Höhe von 5.000,00 Euro erstattet;
■ darüber hinausgehend nur bis zur Höhe von 10.000,00 Euro erstattet.

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