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Auslandskrankenversicherung für Deutsche im Ausland
Krankenversicherung für Ausländer in Deutschland
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Der Versicherer

Definition „Nachleistung“ der AXA Krankenversicherung
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit
dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise.
(2) Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige
Versiche rungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.
Widerspricht die versicherte Person nach der Wiederherstellung der Transportfähigkeit einem medizinisch vertretbaren und zumutbaren Rücktransport in das Heimatland, endet die Leistungspflicht des Versicherers an dem Tag des Widerspruchs durch die versicherte Person.
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